Unterstützungskasse
Definition der Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.V.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftritt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögenserträgen. Trägerunternehmen sind die Unternehmen, also Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen. Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse leisten die Mitgliedsunternehmen Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die als Betriebsausgabe gem. § 4d Abs. 1 Nr. 1. c EStG geltend gemacht werden können. Für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer liegt in der Anwartschaftsphase kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (§ 11 Abs. 1 EStG sowie BFH-Urteil vom 27.05.93), auch eine pauschale Lohnversteuerung nach § 40b EStG kommt nicht in Betracht. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind für den Arbeitnehmer nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und dann lohnsteuerpflichtig. Bei den Abgaben für die gesetzliche Sozialversicherung bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse ebenfalls unberücksichtigt, soweit sie auch wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen werden. Sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung unterliegen der Kranken- und der Pflegeversicherungspflicht. Diese Beiträge, zu deren Berechnung der volle Beitragssatz herangezogen wird, müssen allein vom Versorgungsempfänger gezahlt werden.
Sicherheit der Unterstützungskasse
Unterstützungskassen unterliegen zwar – wegen des fehlenden Rechtsanspruches auf die Leistungen – nicht der Versicherungsaufsicht. Dennoch kommen bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse indirekt die auf Sicherheit und Rentabilität ausgerichteten Kapitalanlagevorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Tragen. Wenn die Rückdeckungsversicherung an den begünstigten Arbeitnehmer verpfändet wird, ist ein bestimmungswidriger Zugriff auf die Deckungsmittel der Versorgung ausgeschlossen.
Was ist eine Rückgedeckte Unterstützungskasse
Soweit sich eine Unterstützungskasse die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, liegt eine rückgedeckte Unterstützungskasse vor (§ 4d Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c EStG). Die Unterstützungskasse ist dann Versicherungsnehmerin der Rückdeckungsversicherung und hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt. Wenn sämtliche Versorgungsleistungen durch korrespondierende Versicherungsleistungen abgedeckt sind, spricht man von kongruenter Rückdeckung. Die Rückdeckungsversicherung dient dazu, die mit den Ruhegeldverpflichtungen verbundenen Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) und Liquiditätsanforderungen ganz (kongruent) oder teilweise (partiell) auf ein Lebensversicherungsunternehmen zu übertragen.
Rechtsform der Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse)
Den mit der Neugründung und dem laufenden Betrieb einer eigenen Unterstützungskasse verbundenen Verwaltungsaufwand können Unternehmen durch den Beitritt zu einer Gruppenunterstützungskasse vermeiden. Überbetriebliche Gruppenunterstützungskassen werden i.d.R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) geführt. Diese bietet den Vorteil einer einfachen Handhabung sowohl bei der Gründung als auch in der praktischen Abwicklung des Geschäfts. Bei Konzernkassen überwiegt dagegen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); vereinzelt kommen auch Unterstützungskassen in der Form einer Stiftung vor.
Besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse darf auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Andernfalls
- unterläge sie der Versicherungsaufsicht
und - die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse würden als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn eingestuft und damit lohnsteuerpflichtig. Dieser fehlende Rechtsanspruch mindert jedoch für den Arbeitnehmer nicht den Wert seiner Versorgung, denn aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG muss das Trägerunternehmen für die Erfüllung der Versorgungsleistungen einstehen, die aufgrund seiner (mittelbaren) Versorgungszusage von der Unterstützungskasse erbracht werden sollen.
Legaldefinition der Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Als Versorgungseinrichtung betreibt sie die Altersversorgung für ein einzelnes Trägerunternehmen als betriebliche Unterstützungskasse, für einen Konzern als Konzernunterstützungskasse, für eine Gruppe von Trägerunternehmen als Gruppenunterstützungskasse.
Mitarbeitende Familienangehörige in der Unterstützungskasse
Für die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung für mitarbeitende Familienangehörige setzt die Finanzverwaltung die Erfüllung folgender Kriterien voraus:
Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis Steuerlich anerkannt wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Familienangehörigen, wenn es auf einer ernsthaften und eindeutigen Vereinbarung beruht und auch tatsächlich vollzogen wird, d.h. die vereinbarte Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht und dafür ein angemessener Lohn gezahlt wird.
Angemessenheit dem Grunde nach werden auch andere, familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt, so wird die betriebliche Altersversorgung nur dann anerkannt, wenn sie dem Grunde nach angemessen ist. Dies ist der Fall, wenn auch für “vergleichbare” familienfremde Arbeitnehmer eine “vergleichbare” betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird. In den Vergleich sind nur familienfremde Arbeitnehmer einzubeziehen, die eine der des Familienangehörigen Arbeitnehmers gleich- oder höherwertige Tätigkeit verrichten und dem Betrieb mindestens genauso lange angehören wie dieser. Der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn für die in diesem Sinne “vergleichbaren” familienfremden Arbeitnehmer mindestens genauso viel aufgewendet wird wie für den Familienangehörigen Arbeitnehmer und wenn für sie kein höheres Pensionsalter vereinbart wird. Angemessenheit der Höhe nach Auch hier wird der betriebsinterne Vergleich als Grundlage genommen. Ist dies nicht möglich oder soll dem Familienangehörigen Arbeitnehmer eine höhere Versorgung gewährt werden als dem familienfremden, ist zu prüfen, ob es durch die betriebliche Altersversorgung zu einer Überversorgung kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtversorgung einschließlich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bereits bestehender betrieblicher Altersversorgung mehr als 75 % des Aktivgehaltes beträgt.
Rückgedeckte Unterstützungskasse
Schließt eine Unterstützungskasse zur Erfüllung der zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen ab, spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse zahlt Beiträge an eine Lebensversicherung oder Pensionskasse, welche im Gegenzug für die Leistungen aufkommt. Der Arbeitnehmer erhält die Leistungen von der Lebensversicherung oder Pensionskasse über die Unterstützungskasse.
Keine Bilanzierungspflicht der Unterstützungskasse
Das Vermögen der Unterstützungskasse gilt nicht als Betriebsvermögen des Trägerunternehmens. Es entsteht demzufolge für das Unternehmen keine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht, es muss aber im Anhang zur Bilanz darauf hingewiesen werden, dass eine mittelbare Pensionsverpflichtung besteht.
PSV Pflicht bei der Unterstützungskasse
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher vom Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz abzusichern.
Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse muss der jeweilige Arbeitgeber die Versorgungsleistungen erbringen.
Die Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse
Der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er anstelle eines Teils des Barlohnes (laufendes Gehalt, aber auch z.B. Tantieme, Sonderzahlung, Gehaltserhöhung) von der Unterstützungskasse Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistung erhält. Der Arbeitgeber wird Mitglied der Unterstützungskasse und leistet aus dem umgewandelten Gehalt des Arbeitnehmers Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Zur Absicherung und Vorausfinanzierung der späteren Renten- oder Kapitalzahlungen schließt die Unterstützungskasse eine entsprechende Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter aus dem Versicherungsvertrag ist die Unterstützungskasse. Der Mitarbeiter ist lediglich versicherte Person. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind in vollem Umfang auch für eine durch eine Versorgungslohn-Vereinbarung zustande gekommene Zusage der Unterstützungskasse gültig. Insbesondere gelten also auch die dort getroffenen Festlegungen zur Unverfallbarkeit dem Grunde (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) und der Höhe (§ 2 Abs. 5a BetrAVG) nach, zur Insolvenzsicherung (§§ 7-15 BetrAVG) und zur Anpassungsprüfungspflicht von laufenden Leistungen (§ 16 Abs. 5 BetrAVG) Soweit eine zulässige Versorgungslohn-Vereinbarung (§ 17 Abs. 5 BetrAVG) Gehaltsanteile innerhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) erfasst, bleiben diese von der Beitragszahlung hierzu bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West zur GRV außer Ansatz (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Neben den steuerlichen Auswirkungen des Versorgungslohnmodells können sich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer zusätzliche Einsparungen bei den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen ergeben.
